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Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Von dem Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) kann eine Verwertungsgesellschaft (im zu entscheidenden Fall die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)) in Ausnahmefällen befreit sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07).

I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin bei der GEMA die Einräumung von Nutzungsrechten an zwölf Musikstücken, welche 1993 in den USA von der Klägerin mit einem weiteren Sänger, der auch Textdichter und Komponist war, aufgenommen worden waren, um eine CD herzustellen und zu vertreiben. Bezüglich der Leistungsschutzrechte wurde im Jahr 1993 ein entsprechender Vertrag zur Rechteeinräumung geschlossen.

II. Entscheidung
Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Grundsätzlich hat eine Verwertungsgesellschaft wegen der von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nachfrager auf dessen Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der BGH führte aus, dass der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG eine notwendige Folge der tatsächlichen Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sei. In Deutschland gibt es für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten i. d. R. nur eine Verwertungsgesellschaft. Um nun einen Missbrauch dieser Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ist dann keine Abschlusspflicht anzunehmen, wenn

(1) eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheidet

und

(2) die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Diese Bedingungen sah der BGH als erfüllt an, da der Inhaber der Leistungsschutzrechte eine Rechteeinräumung ablehnte und der zuvor geschlossene Künstlerexklusivvertrag wegen einer Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers angesehen wurde.

Wie der BGH hatte bereits zuvor die Berufungsinstanz entschieden.

III. Fazit
Das Urteil zeigt verdeutlicht, dass sämtliche Umstände eines konkreten Falles in die Bewertung eines Falles einfließen. Vorliegend war die Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers der ausschlaggebende Punkt. Der Abfassung entsprechender Künstlerexklusivverträge sollte zukünftig verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Vivaldi-Oper “Motezuma” und der BGH

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang “nicht erschienen” ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.

Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper “Motezuma” entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (”editio princeps”) nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der “ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt”. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals “Altstadtherbst”, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk “nicht erschienen” ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen - zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes - kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin - so der Bundesgerichtshof - nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper “Motezuma” “nicht erschienen” ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke “in genügender Anzahl” der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist - so der BGH - davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper “Motezuma” bereits im Jahre 1733 “erschienen” ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper “Motezuma” - üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem - wie allgemein bekannt war - Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper “Motezuma” so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.

Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma

LG Düsseldorf - Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 538/05

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386

Karlsruhe, den 23. Januar 2009

Quelle: Pressemitteilung des BGH 18/2009 vom 23.01.2009

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Erleichterte Lizensierung von Musikwerken zur Herstellung von Klingeltönen für Mobiltelefone

Mittwoch, 31. Dezember 2008 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06, entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Der Kläger, ein Komponist, hatte der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück überlassen. Die Beklagte bietet das Musikstück als Klingelton für Mobiltelefone an und war der Auffassung, die GEMA könne die Nutzung des Musikstücks als Klingelton lizenzieren. Der Kläger vertrat die Ansicht, neben einer Lizenz der GEMA sei stets die Einwilligung des Komponisten erforderlich.

Der BGH hat entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass keine zusätzlichen Einwilligung des Urhebers erforderloch ist, um ein Musikstück in einen Klingelton umzuwandeln. Die Umwandlung stelle eine übliche und voraussehbare Nutzung dar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen. Hierin waren noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden. Die neueren Berechtigungsverträge aus den Jahren 2002 und 2005 haben an der Rechtslage der früheren Verträge nichts geändert.

Es gilt somit zunächst immer zu klären, welcher Berechtigungsvertrag vorliegt. Der neueste Vertrag stammt aus dem Jahr 2007.

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