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Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Von dem Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) kann eine Verwertungsgesellschaft (im zu entscheidenden Fall die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)) in Ausnahmefällen befreit sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07).

I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin bei der GEMA die Einräumung von Nutzungsrechten an zwölf Musikstücken, welche 1993 in den USA von der Klägerin mit einem weiteren Sänger, der auch Textdichter und Komponist war, aufgenommen worden waren, um eine CD herzustellen und zu vertreiben. Bezüglich der Leistungsschutzrechte wurde im Jahr 1993 ein entsprechender Vertrag zur Rechteeinräumung geschlossen.

II. Entscheidung
Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Grundsätzlich hat eine Verwertungsgesellschaft wegen der von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nachfrager auf dessen Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der BGH führte aus, dass der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG eine notwendige Folge der tatsächlichen Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sei. In Deutschland gibt es für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten i. d. R. nur eine Verwertungsgesellschaft. Um nun einen Missbrauch dieser Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ist dann keine Abschlusspflicht anzunehmen, wenn

(1) eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheidet

und

(2) die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Diese Bedingungen sah der BGH als erfüllt an, da der Inhaber der Leistungsschutzrechte eine Rechteeinräumung ablehnte und der zuvor geschlossene Künstlerexklusivvertrag wegen einer Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers angesehen wurde.

Wie der BGH hatte bereits zuvor die Berufungsinstanz entschieden.

III. Fazit
Das Urteil zeigt verdeutlicht, dass sämtliche Umstände eines konkreten Falles in die Bewertung eines Falles einfließen. Vorliegend war die Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers der ausschlaggebende Punkt. Der Abfassung entsprechender Künstlerexklusivverträge sollte zukünftig verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Künstlername- Eintragung in Urheberrolle

Montag, 19. Januar 2009 | Autor: admin

Viele Künstler treten nicht unter ihren wahren Namen auf, sondern geben sich sog. Künstlernamen oder auch Pseudonym. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, den Künsternamen in der Urheberrolle beim Patentamt eintragen zu lassen. Dies ist ratsam, weil gem. § 66 UrhG im Falle von Pseudonymen die gesetzliche Schutzfrist bereits nach 70 Jahren nach der Erstveröffentlichung abläuft, dagegen im Falle der Eintragung in die Rolle erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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Erleichterte Lizensierung von Musikwerken zur Herstellung von Klingeltönen für Mobiltelefone

Mittwoch, 31. Dezember 2008 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06, entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Der Kläger, ein Komponist, hatte der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück überlassen. Die Beklagte bietet das Musikstück als Klingelton für Mobiltelefone an und war der Auffassung, die GEMA könne die Nutzung des Musikstücks als Klingelton lizenzieren. Der Kläger vertrat die Ansicht, neben einer Lizenz der GEMA sei stets die Einwilligung des Komponisten erforderlich.

Der BGH hat entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass keine zusätzlichen Einwilligung des Urhebers erforderloch ist, um ein Musikstück in einen Klingelton umzuwandeln. Die Umwandlung stelle eine übliche und voraussehbare Nutzung dar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen. Hierin waren noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden. Die neueren Berechtigungsverträge aus den Jahren 2002 und 2005 haben an der Rechtslage der früheren Verträge nichts geändert.

Es gilt somit zunächst immer zu klären, welcher Berechtigungsvertrag vorliegt. Der neueste Vertrag stammt aus dem Jahr 2007.

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Sind Songtitel oder Namen von Alben urheberrechtlich geschützt?

Sonntag, 19. Oktober 2008 | Autor: admin

In der Regel erfahren weder Songtitel noch Namen von Musikalben urheberrechtlichen Schutz.

Es kommt darauf an, ob der Songtitel oder der Name des Album für sich allein betrachtet ein urheberrechtliches Werk darstellt. Hierzu muss der Titel eine eigene schöpferische Leistung darstellen und die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen.

Eine Schutzfähigkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Titel eine besondere Individualität aufweist und ihm ein sehr hoher Wiedererkennungswert zukommt.

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Urheberrecht und Musikrecht

Montag, 13. Oktober 2008 | Autor: admin

Ein wesentlicher Bestandteil des Musikrechts ist das Urheberrecht. Durch das Urheberrecht wird der Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk geschützt. Allein der Urheber ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu verändern. Das Urheberrecht in Deutschland gilt noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Danach werden die geschützten Werke gemeinfrei, was bedeutet, dass die Werke von jedermann ohne die Zustimmung des Urhebers benutzt werden können.

Ein Musikstück muss, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Somit genießt nicht alles, was ein Künstler als Musik betrachtet, urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe). Das Musikstück muss somit eine gewisse schöpferische Eigenart aufweisen. Nicht verwechselt werden darf der Begriff der Gestaltungshöhe jedoch mit dem Begriff der Qualität.

Im Bereich der Musik gilt der Grundsatz der sog. kleinen Münze. Demnach sind an die Schutzfähigkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen, sodass kaum einem kommerziell verwerteten Musikstück die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen wird.

Urheberrechtlichen Schutz genießt neben der Melodie auch der eventuell dazugehörige Text, wenn dieser für sich eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Neben dem Urheberrecht werden vom Gesetz (UrhG) auch die verwandten Schutzrechte, die sog. Leistungsschutzrechte und urheberrechtsähnlichen Rechte umfasst. Hierbei geht es um die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerproduzenten.

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