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Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Von dem Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) kann eine Verwertungsgesellschaft (im zu entscheidenden Fall die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)) in Ausnahmefällen befreit sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07).

I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin bei der GEMA die Einräumung von Nutzungsrechten an zwölf Musikstücken, welche 1993 in den USA von der Klägerin mit einem weiteren Sänger, der auch Textdichter und Komponist war, aufgenommen worden waren, um eine CD herzustellen und zu vertreiben. Bezüglich der Leistungsschutzrechte wurde im Jahr 1993 ein entsprechender Vertrag zur Rechteeinräumung geschlossen.

II. Entscheidung
Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Grundsätzlich hat eine Verwertungsgesellschaft wegen der von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nachfrager auf dessen Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der BGH führte aus, dass der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG eine notwendige Folge der tatsächlichen Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sei. In Deutschland gibt es für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten i. d. R. nur eine Verwertungsgesellschaft. Um nun einen Missbrauch dieser Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ist dann keine Abschlusspflicht anzunehmen, wenn

(1) eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheidet

und

(2) die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Diese Bedingungen sah der BGH als erfüllt an, da der Inhaber der Leistungsschutzrechte eine Rechteeinräumung ablehnte und der zuvor geschlossene Künstlerexklusivvertrag wegen einer Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers angesehen wurde.

Wie der BGH hatte bereits zuvor die Berufungsinstanz entschieden.

III. Fazit
Das Urteil zeigt verdeutlicht, dass sämtliche Umstände eines konkreten Falles in die Bewertung eines Falles einfließen. Vorliegend war die Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers der ausschlaggebende Punkt. Der Abfassung entsprechender Künstlerexklusivverträge sollte zukünftig verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Vivaldi-Oper “Motezuma” und der BGH

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang “nicht erschienen” ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.

Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper “Motezuma” entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (”editio princeps”) nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der “ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt”. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals “Altstadtherbst”, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk “nicht erschienen” ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen - zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes - kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin - so der Bundesgerichtshof - nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper “Motezuma” “nicht erschienen” ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke “in genügender Anzahl” der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist - so der BGH - davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper “Motezuma” bereits im Jahre 1733 “erschienen” ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper “Motezuma” - üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem - wie allgemein bekannt war - Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper “Motezuma” so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.

Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma

LG Düsseldorf - Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 538/05

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386

Karlsruhe, den 23. Januar 2009

Quelle: Pressemitteilung des BGH 18/2009 vom 23.01.2009

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Künstlername- Eintragung in Urheberrolle

Montag, 19. Januar 2009 | Autor: admin

Viele Künstler treten nicht unter ihren wahren Namen auf, sondern geben sich sog. Künstlernamen oder auch Pseudonym. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, den Künsternamen in der Urheberrolle beim Patentamt eintragen zu lassen. Dies ist ratsam, weil gem. § 66 UrhG im Falle von Pseudonymen die gesetzliche Schutzfrist bereits nach 70 Jahren nach der Erstveröffentlichung abläuft, dagegen im Falle der Eintragung in die Rolle erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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Erleichterte Lizensierung von Musikwerken zur Herstellung von Klingeltönen für Mobiltelefone

Mittwoch, 31. Dezember 2008 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06, entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Der Kläger, ein Komponist, hatte der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück überlassen. Die Beklagte bietet das Musikstück als Klingelton für Mobiltelefone an und war der Auffassung, die GEMA könne die Nutzung des Musikstücks als Klingelton lizenzieren. Der Kläger vertrat die Ansicht, neben einer Lizenz der GEMA sei stets die Einwilligung des Komponisten erforderlich.

Der BGH hat entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass keine zusätzlichen Einwilligung des Urhebers erforderloch ist, um ein Musikstück in einen Klingelton umzuwandeln. Die Umwandlung stelle eine übliche und voraussehbare Nutzung dar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen. Hierin waren noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden. Die neueren Berechtigungsverträge aus den Jahren 2002 und 2005 haben an der Rechtslage der früheren Verträge nichts geändert.

Es gilt somit zunächst immer zu klären, welcher Berechtigungsvertrag vorliegt. Der neueste Vertrag stammt aus dem Jahr 2007.

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Die Rechte des Urhebers

Mittwoch, 12. November 2008 | Autor: admin

Im Bereich der Musik kommen folgenden Verwertungsrechte besondere Bedeutung zu:

1. Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG

Gem. § 16 UrhG ist lediglich der Urheber berechtigt, Vervielfältigungsstücke anzufertigen. Daneben sind die Regelungen über Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in § 53 UrhG zu beachten.

2. Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG

Gem. § 17 UrhG hat der Urheber das sog. Verbreitungsrecht. Dies bedeutet, dass nur der Urheber bestimmen kann, ob sein Werk der Öffentlichkeit angeboten wird oder in Verkehr gebracht wird.

3. Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 II UrhG, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 19-22 UrhG

Vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Internetnutzung kommt der Regelung des § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) eine besondere Bedeutung zu. Zu beachten gilt es, dass u. U. auch bereits größere Vereinsfeiern und Hochschulvorlesungen als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden können. In einem solchen Fall muss der Veranstalter die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe erwerben.

Das Urheberrecht entsteht bereits in dem Moment, in dem das Werk durch den Urheber geschaffen wird. Dabei genügt es, dass das Werk für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht wurde. Der berühmte (c)- Vermerk ist nicht erforderlich, um einen urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.

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Verträge und die Musikbranche

Sonntag, 9. November 2008 | Autor: admin

In der Musikbranche gibt es gewisse Konstellationen, in denen sich Vertragstypen herausgebildet haben. Hierzu zählen folgende Kategorien:

1. Band

Für eine Band ist zunächst zentral, die eingene Basis auf ein sicheres juristisches Fundament zu setzen. Fragen der Bandgründung, der Regelung des Managements und der Künstlervermittlung stehen hier im Mittelpunkt.

2. Urheber, Musikverlage, Musikproduktion

In diesem Bereich stehen Fragen im Vordergrund, die sich mit der Rechteeinräumung beschäftigen, so z. B. Künstlerexklusivvertrag, Bandübernahmevertrag und der Produzentenvertrag.

3. Musikverwertung

Im Bereich der Musikverwertung geht es um Fragen wie z. B. ein Tonträgervertriebsvertrag oder ein Digitalvertriebesvertrag aussieht. Von besonderer Bedeutung sind für den Musiker hier Fragen nach Exklusivität, Auswertung und natürlich der Vergütung. Möglich ist auch die Auswertung im Rahmen von Filmen.

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Sind Songtitel oder Namen von Alben urheberrechtlich geschützt?

Sonntag, 19. Oktober 2008 | Autor: admin

In der Regel erfahren weder Songtitel noch Namen von Musikalben urheberrechtlichen Schutz.

Es kommt darauf an, ob der Songtitel oder der Name des Album für sich allein betrachtet ein urheberrechtliches Werk darstellt. Hierzu muss der Titel eine eigene schöpferische Leistung darstellen und die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen.

Eine Schutzfähigkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Titel eine besondere Individualität aufweist und ihm ein sehr hoher Wiedererkennungswert zukommt.

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Urheberrecht und Musikrecht

Montag, 13. Oktober 2008 | Autor: admin

Ein wesentlicher Bestandteil des Musikrechts ist das Urheberrecht. Durch das Urheberrecht wird der Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk geschützt. Allein der Urheber ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu verändern. Das Urheberrecht in Deutschland gilt noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Danach werden die geschützten Werke gemeinfrei, was bedeutet, dass die Werke von jedermann ohne die Zustimmung des Urhebers benutzt werden können.

Ein Musikstück muss, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Somit genießt nicht alles, was ein Künstler als Musik betrachtet, urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe). Das Musikstück muss somit eine gewisse schöpferische Eigenart aufweisen. Nicht verwechselt werden darf der Begriff der Gestaltungshöhe jedoch mit dem Begriff der Qualität.

Im Bereich der Musik gilt der Grundsatz der sog. kleinen Münze. Demnach sind an die Schutzfähigkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen, sodass kaum einem kommerziell verwerteten Musikstück die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen wird.

Urheberrechtlichen Schutz genießt neben der Melodie auch der eventuell dazugehörige Text, wenn dieser für sich eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Neben dem Urheberrecht werden vom Gesetz (UrhG) auch die verwandten Schutzrechte, die sog. Leistungsschutzrechte und urheberrechtsähnlichen Rechte umfasst. Hierbei geht es um die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerproduzenten.

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