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Die Rechte des Urhebers

Mittwoch, 12. November 2008 | Autor: admin

Im Bereich der Musik kommen folgenden Verwertungsrechte besondere Bedeutung zu:

1. Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG

Gem. § 16 UrhG ist lediglich der Urheber berechtigt, Vervielfältigungsstücke anzufertigen. Daneben sind die Regelungen über Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in § 53 UrhG zu beachten.

2. Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG

Gem. § 17 UrhG hat der Urheber das sog. Verbreitungsrecht. Dies bedeutet, dass nur der Urheber bestimmen kann, ob sein Werk der Öffentlichkeit angeboten wird oder in Verkehr gebracht wird.

3. Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 II UrhG, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 19-22 UrhG

Vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Internetnutzung kommt der Regelung des § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) eine besondere Bedeutung zu. Zu beachten gilt es, dass u. U. auch bereits größere Vereinsfeiern und Hochschulvorlesungen als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden können. In einem solchen Fall muss der Veranstalter die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe erwerben.

Das Urheberrecht entsteht bereits in dem Moment, in dem das Werk durch den Urheber geschaffen wird. Dabei genügt es, dass das Werk für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht wurde. Der berühmte (c)- Vermerk ist nicht erforderlich, um einen urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.

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Thema: Allgemein

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