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Urheberrecht und Musikrecht

Montag, 13. Oktober 2008 | Autor: admin

Ein wesentlicher Bestandteil des Musikrechts ist das Urheberrecht. Durch das Urheberrecht wird der Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk geschützt. Allein der Urheber ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu verändern. Das Urheberrecht in Deutschland gilt noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Danach werden die geschützten Werke gemeinfrei, was bedeutet, dass die Werke von jedermann ohne die Zustimmung des Urhebers benutzt werden können.

Ein Musikstück muss, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Somit genießt nicht alles, was ein Künstler als Musik betrachtet, urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe). Das Musikstück muss somit eine gewisse schöpferische Eigenart aufweisen. Nicht verwechselt werden darf der Begriff der Gestaltungshöhe jedoch mit dem Begriff der Qualität.

Im Bereich der Musik gilt der Grundsatz der sog. kleinen Münze. Demnach sind an die Schutzfähigkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen, sodass kaum einem kommerziell verwerteten Musikstück die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen wird.

Urheberrechtlichen Schutz genießt neben der Melodie auch der eventuell dazugehörige Text, wenn dieser für sich eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Neben dem Urheberrecht werden vom Gesetz (UrhG) auch die verwandten Schutzrechte, die sog. Leistungsschutzrechte und urheberrechtsähnlichen Rechte umfasst. Hierbei geht es um die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerproduzenten.

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Thema: Urheberrecht

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